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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§ 2 Ziele und Schwerpunkte
§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§ 4 Nachteilsausgleich
§ 5 Erholungsurlaub
§ 6 Bewertung der Leistungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)
§ 5 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.