(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.