(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.

(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.