(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:

    1. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,

    2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

    3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und

    4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.