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Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung
§ 13 Bestandteile
§ 14 Prüfungsamt
§ 15 Prüfungskommission, Prüfende
§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Abschlussprüfung
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 22 Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
§ 23 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)
§ 14 Prüfungsamt
Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert.
Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.