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Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
§ 14 Auslagen des Gerichts
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
§ 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.