Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
§ 14 Auslagen des Gerichts
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
§ 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.