Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,

2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,

3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,

4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,

6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,

7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

8. die Briefabstimmung,

9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,

10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,

11. das Eintragungsverfahren,

12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.