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Dritter Abschnitt - Volksbefragung
§ 38 Gegenstand der Volksbefragung
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §
§ 2
bis
17
entsprechend.
Ungültig nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 5
ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt wird.