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Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung
§ 42 Inkrafttreten
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
§ 42 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.