(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

    1. eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses oder der Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,

    2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

    3. die Protokolle über die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung sowie

    4. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.

(2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.