(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem der Prüfungsteile täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim praktischen oder mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission. Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt 1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen, 2. die Klausur oder die praktische oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder 3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.