(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.