1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als berufspraktische Studienzeiten,
2. ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Bachelorstudium mit studienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten.