(1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.

(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.