(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:

    1. die Verteilernetzausbaugebiete und

    2. nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet

      a) die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und

      b) die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.

(2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:

(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.