Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Teil 2 - Nach amtlicher Feststellung
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 61 Risikobewertung
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügelpest-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - GeflPestSchV)
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach
§ 55
, auch in Verbindung mit
§ 62
auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.