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Unterabschnitt 6 - Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
§ 51 Notimpfung
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 53 Wiederbelegung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Geflügelpest-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - GeflPestSchV)
§ 51 Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen.
Die §
§ 36
bis
42
gelten entsprechend.