(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Absatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel 1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder 2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte a) im Inland verbracht werden und die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.