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Zehnter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 34 Datenschutz
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 36 Übergangsregelung
§ 5 Abs. 2
dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1.
Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.