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Zehnter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 34 Datenschutz
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 34 Datenschutz
Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.