Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Neunter Abschnitt - Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt.
Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.