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Neunter Abschnitt - Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.