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Abschnitt 5 - Sonstige Pflichten
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Aufzeichnungspflicht
§ 23 Aufbewahrung
§ 24 Prüfungspflicht
§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung - FinVermV)
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.