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Abschnitt 4 - Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts
§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
§ 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls
§ 19 Beschäftigte
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung - FinVermV)
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.