(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind: 1. Kundenberatung: a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information;
2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:
a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind,
b) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.