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Vierter Abschnitt - Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
§ 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
§ 13 Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres
§ 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs
§ 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs
§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
§ 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 18 Auskunftspflicht
§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005
§ 20 Geltungsdauer
Finanzausgleichsgesetz
(Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - FAG)
§ 20 Geltungsdauer
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2019 außer Kraft.