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I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)
§ 1 Errichtung
Für die Fahrlehrerprüfung (
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
,
§ 8 des Fahrlehrergesetzes
) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.