(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden.
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt auch für 1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder 2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde.