(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:

    1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

    2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

    3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und

    4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss.

Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.