(1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss: 1. das 28. Lebensjahr vollendet haben, 2. geistig und körperlich geeignet sein, 3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und 4. a) drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein, b) drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein, c) ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, d) die Befähigung zum Richteramt besitzen oder e) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.
(2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.