(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.