(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietskörperschaften und Behörden.
(2) Örtlich zuständig gemäß Absatz 1 Satz 1 ist 1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Wohnsitzes des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt; 2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden, 3. in Angelegenheiten der Zweigstellen die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Zweigstelle, 4. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Ausbildungsstätte.