(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters, 2. Klasse der erstrebten Fahrlehrerlaubnis, 3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit, 4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.
(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.