(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muß entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluß des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.