(1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen, 2. die Fahrlehrerausbildungsstätte einen verantwortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, daß die Pflichten des § 26 erfüllt werden, 3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, 4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen, 5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.