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Unterabschnitt 3 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Der Antrag nach
§ 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit
§ 767 der Zivilprozessordnung
ist bei dem in
§ 19
bestimmten Gericht zu stellen.