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Abschnitt 4 - Strafvorschriften
§ 24 Strafvorschriften
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)
§ 24 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach
§ 9 Absatz 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes
, zuwiderhandelt.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.