Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 3 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß
§ 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit
§ 775 Nummer 1 und 2
sowie
§ 776 der Zivilprozessordnung
einzustellen oder zu beschränken.