Zweiter Teil - Vorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Die zentrale Behörde kann der Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens widersprechen, wenn es weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.