Zweiter Teil - Vorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.