Erster Teil - Vorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.