Erster Teil - Vorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Eine förmliche Zustellung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt ist.