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Abschnitt 1 - Zentrale Behörde
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 4 Maßnahmen der Zentralen Behörde
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen - ErwSÜAG)
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde
Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Übereinkommens vom 13.
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323 - Übereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.