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Abschnitt 1 - Zentrale Behörde
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 4 Maßnahmen der Zentralen Behörde
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen - ErwSÜAG)
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.