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a) - des Erbbaurechts
§ 24
Erbbaurechtsgesetz
(Gesetz über das Erbbaurecht - ErbbauRG)
§ 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des
§ 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
.