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1. - Feuerversicherung
§ 23
Erbbaurechtsgesetz
(Gesetz über das Erbbaurecht - ErbbauRG)
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.