(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.

(2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.