(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere 1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings, 2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und 3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.