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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sicherungspflicht der Institute
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung
§ 4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
§ 1 Sicherungspflicht der Institute
Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kreditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und zumindest das Einlagengeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
und das Kreditgeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes
betreiben.